Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der mavía e.K.
Sollten Sie Fragen zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der mavía e.K. haben, so können Sie sich jederzeit gerne an uns per Schnellkontakt wenden. Wir erklären Ihnen gerne unsere AGBs an konkreten Beispielen.
Allgemeine Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen der mavia e.K.,
Inhaber Felix & Maximilian Kunde,
Schorberger Straße 66, 42699 Solingen,
auch handelnd unter den Namen „ARZT und COMPUTER“ und „QualitätscenterWest“
1. Geltungsbereich
Allgemeines: Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der mavia e.K. (mavia) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Zusätzlich gelten die Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Hersteller und unserer Lieferanten.
2. Angebote, Vertragsabschluss:
Angebote sind freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung. Sämtliche Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Eine Rechnungserstellung ersetzt die schriftliche Bestätigung. Von Verkaufsangestellten, dem Geschäftsführer oder Handelsvertretern getroffene mündliche Nebenabreden, die über den schriftlichen Vertragsinhalt hinausgehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Liefergegenstand:
Konstruktions- oder Form- oder Herstelleränderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, können während der Lieferzeit vorbehalten bleiben, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
4. Lieferfrist:
Wird ein Lieferzeitraum vereinbart, läuft die Lieferfrist erst mit der Absendung der Auftragsbestätigung und mit Beendigung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der vom Kunden zu übergebenden Patientendaten sowie der vereinbarten Anzahlung an. Ist ein fester Lieferzeitpunkt vereinbart und hat der Kunde nicht innerhalb angemessener Zeit nach Vertragsschluss vor dem Lieferzeitpunkt die von uns angeforderten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und/oder Daten übergeben sowie die vereinbarte Anzahlung geleistet, verschiebt sich der Lieferzeitpunkt entsprechend. Als angemessen gemäß dem vorstehenden Satz gilt regelmäßig ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des Liefergegenstandes Einfluss haben und nicht von uns zu vertreten sind. Nicht zu vertreten sind von uns insbesondere Umstände im Tätigkeitsbereich von Unterlieferanten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände gelten auch dann als von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, es ergäben sich dadurch Nachteile für den Käufer.
5. Gefahrübergang:
Jeglicher Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch vom Verlassen des Lagers auf den Kunden über.
6. Preise und Zahlungsbedingungen:
Preise verstehen sich ab Lager, zuzüglich der am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Mehrwertsteuer, einschließlich handelsüblicher Verpackung, jedoch ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Bei gewerblichen Kunden (z.B. Arztpraxen) werden die Preise als Nettopreise angegeben. Zahlungen haben standardmäßig sofort bei Bestellung bzw. Auftragserteilung zu erfolgen (Vorkasse). Wird eine Zahlung nach Lieferung vereinbart, so hat die Zahlung sofort bei Lieferung in bar ohne Abzug zu erfolgen. Eine Versendung der Ware erfolgt nur per Nachnahme, Abbuchungsauftrag oder gegen Vorkasse.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderung entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, bevor die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjährt sind, so ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung des gesamten Kaufpreises wegen des Mangels zu verweigern.
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit uns zustehen, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
7. Preisänderungen:
Preisänderungen im Rahmen eines Kaufvertrages sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich innerhalb dieses Zeitraums die Löhne, die Materialkosten und/oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Diese Kostensteigerungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
8. Verpackung und Versand:
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Kunden. Wir haften für das Verschulden eigener Transportpersonen nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Mangels besonderer Vereinbarungen steht uns die Wahl der Versendungsart frei.
8.a Umtausch:
mavia ist nicht verpflichtet, gelieferte Ware umzutauschen. Software ist generell vom Umtausch ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ist der Kunde Unternehmer, zu denen auch Freiberufler zählen, so bleibt das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Bei Pfändungen oder ähnlichen Eingriffen in unser Eigentum hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
10. Beratung:
In einer Auskunfts- oder Raterteilung durch mavia oder eines Vertreters liegt nicht der Wille, einen selbständigen Beratungsvertrag abzuschließen. mavia haftet gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht dafür, dass der Kunde einer Empfehlung bzw. eines Rates folgt. Das Befolgen eines Rates der Hotline (per Telefon, Fax oder E-Mail) erfolgt stets auf Gefahr des Anrufers.
11. Gewährleistung, Haftung:
Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr, sofern der Kunde kein Verbraucher ist. Sie beginnt mit der Übergabe an den Kunden.
Wir haften nicht für Mängel, die den üblichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindern. Es liegt kein Sachmangel vor, wenn wir dem Kunden eine zu geringe Menge und/oder eine höherwertige Ware liefern. Im Fall einer zu geringen Mengenlieferung besteht lediglich ein Anspruch auf Nachlieferung der fehlenden Menge.
Zu der Beschaffenheit der Kaufsache zählen keine Eigenschaften, die der Kunde nach unseren öffentlichen Äußerungen und/oder den Äußerungen unserer Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder durch die Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache, erwarten kann. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anderes vereinbart, nur annähernd maßgebend. Eine Abweichung der Lieferung vom Angebot gilt als Erfüllung, wenn die Abweichung geringfügig und dadurch für den Käufer zumutbar ist. Insbesondere Abweichungen im Rahmen des technischen Fortschritts gelten als genehmigt.
Bei einem Mangel, dessen Vorliegen der Kunde zu beweisen hat, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung, die durch die Verbringung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstanden sind, trägt der Kunde. Ausgewechselte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Nacherfüllung wird nur vorgenommen, wenn der Kunde zuvor den Kaufpreis abzüglich eines Einbehalts für den Mangel gezahlt hat. Der Einbehalt darf nicht mehr als das 1,5-fache der Mängelbeseitigungskosten betragen.
Können wir einen unserer Gewährleistungsansprüche unterliegenden Fehler nicht beseitigen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Minderungsansprüche sind ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt nicht bereits nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Die zur Geltendmachung der Gewährleistung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Anlieferung und Abholung) trägt der Käufer. Die Übergabe der Ware an uns zum Zwecke der Mängelrüge nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gilt – mit Ausnahme der Kosten für berechtigt gerügte Mängel – als Reparaturauftrag. Für dessen Ausführung gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sinngemäß. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen wird ausgeschlossen.
Das Recht des Kunden, neben der Nacherfüllung oder dem Rücktritt Schadensersatz (statt oder neben der Erfüllung) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleibt von den obigen Regelungen unberührt.
Wir haften für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen haften wir unbeschränkt nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung auf das zweifache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden muss.
Die Haftung für die von mavia vertriebene und nicht selbst erstellte Software (z.B. ALBIS oder Produkte der CGM) wird stets zwischen dem Hersteller dieser Software und dem Anwender mittels gesonderter Vereinbarung geregelt und liegt nicht bei mavia. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
Der Kunde ist verpflichtet, funktionierende Datensicherungen durchzuführen und die EDV-Anlage vor dem Befall durch sog. Viren zu schützen. Die Haftung für Datenverlust infolge leichter Fahrlässigkeit wird auf den tatsächlichen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien und Durchführung von Virentests eingetreten wäre. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Bei ungerechtfertigter Mängelrüge schuldet der Kunde eine Teuerpauschale in Höhe von 85 Euro.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Wird von mavia eine Datenübernahme durchgeführt, dann werden folgende Daten- bzw. Datensätze übernommen: Patientenstammdaten (Informationen aus der OHP-Software), Abrechnungsdiagnosen und Abrechnungsziffern, jeweils für den kassenärztlichen Bereich.
12. Untersuchungs- und Rügepflicht:
Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Softwareprogramme und/oder IT-Systeme auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern, Handbüchern oder einzelner Computersystemteile (Monitor, Drucker, etc.) sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers und der EDV-Systeme, sind uns innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind detailliert zu beschreiben. Hierzu gehören insbesondere folgende Angaben:
- Mängelbeschreibungen mit der Angabe des Programmnamens und der Versionsnummer
- Bei fehlerhaften Ergebnissen die Zwischenergebnisse und die nach Meinung des Kunden richtigen Ergebnisse
- Bei Programmabsturz die Datenkonstellation und erforderliche Unterlagen (z.B. Ausdrucke)
Wird die Versendung der Ware per Frachtführer, Spedition oder per Bahn durchgeführt, so hat der Kunde den Verlust oder die Beschädigung der Ware unverzüglich bei diesen anzuzeigen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber diesen zu sichern. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei uns innerhalb von 7 Tagen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden. Wird von mavia eine Datenübernahme durchgeführt, so erstreckt sich die Untersuchungs- und Rügepflicht auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Datenübernahme durch stichprobenartige Prüfung und durch das Erstellen einer Lastenstatistik. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Hard- und Software bzw. die Datenübernahme in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
13. Software:
Für die von mavia gelieferte, nicht von mavia selbst erstellte Software (z.B. die Arztsoftware ALBIS oder deren Zusatzprogramme), gelten die §§ 69a bis 69g Urheberrechtsgesetz und die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages über die Software.
14. Datenschutz:
Der Kunde ist mit der Sicherung personenbezogener Daten im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung unter Beachtung der Datenschutzgesetze für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke einverstanden. Der Kunde ist weiterhin mit der Sicherung seiner Daten bei externen Firmen einverstanden, sofern diese mit der Durchführung von Aufgaben beauftragt sind, die für mavia erforderlich sind.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für Zahlungen des Käufers ist Solingen. Diese Regelung gilt auch für von unseren Kunden hereingenommene Schecks und Wechsel sowie für sämtliche sonstige zahlungshalber bzw. an Erfüllung statt erbrachte Kundenleistungen. Für Verträge mit Freiberuflern (z.B. Ärzten), Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird Solingen als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an dem für seinen Firmensitz zuständigen Gericht zu verklagen.
16. Sonstiges
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und inhaltlich am nächsten kommt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
17. Zusendungen
Keine Haftung für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos oder sonstige Unterlagen und Gegenstände.
